Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Truion GmbH

Hüfferstraße 62

48149 Münster

Deutschland

  1. Geltungsbereich
  • Die Rechtsbeziehungen der Truion GmbH zu ihrem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
  • Die Geltung abweichender, entgegenstehender oder ergänzender allgemeiner Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Truion GmbH ihrer Geltung ausdrücklich in Schriftform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch dann, wenn der Auftraggeber im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und die Truion GmbH der Geltung der AGB des Auftraggebers nicht ausdrücklich widerspricht und/oder Leistungen widerspruchslos erbringt.
  • Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der dem Auftraggeber zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die Truion GmbH in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
  1. Angebot und Auftragserteilung
  • Die Angebote der Truion GmbH sind stets freibleibend.
  • Das Angebot und die Auftragserteilung können mündlich oder schriftlich erfolgen. Für eventuell auftretende Fehler bei mündlicher Auftragserteilung wird keine Haftung seitens der Truion GmbH übernommen.
  1. Lieferzeit und Versand von Waren
  • Die Truion GmbH ist bemüht, Lieferungen schnellstmöglich auszuführen. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständiges Geschäft. Sonderwünsche des Auftraggebers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die dadurch entstehenden Mehrkosten werden dem Auftraggeber berechnet.
  • Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
  1. Preise und Zahlung
  • Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Versand und zuzüglich Umsatzsteuer.
  • Die Kosten des Versands werden gesondert in Rechnung gestellt.
  • Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen.
  • Die Rechnungen der Truion GmbH sind innerhalb von 30 Tagen und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  • Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, sind Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (§ 288 Abs. 2 BGB) zu entrichten. Mahn- und Einzugskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt der Truion GmbH auf entsprechenden Nachweis vorbehalten.

  1. Gewährleistung und Verjährung
  • Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474  BGB) und die Rechte des Auftraggebers aus gesondert abgegebenen Garantien.
  • Grundlage der Mängelhaftung der Truion GmbH ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Waren (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben in Bezug auf die Waren, die Gegenstand des Vertrages sind. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 4343 BGB).
  • Die Truion GmbH haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Auftraggeber bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Auftraggebers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist der Truion GmbH hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich unter Angabe von Rechnungsdatum und -nummer sowie der Chargennummer anzuzeigen. Die Chargennummer ist auf den Etiketten der gelieferten Waren angegeben. Eine Ausdehnung der vorgenannten Frist auf den Zeitpunkt des Verbrauchs der Waren ist dann zulässig, wenn etwa vorhandene Mängel erst zum Zeitpunkt der Verwendung feststellbar sind. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  • Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann die Truion GmbH zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Ist die von der Truion GmbH gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Auftraggeber unzumutbar, kann der Auftraggeber sie ablehnen. Das Recht der Truion GmbH, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  • Die Truion GmbH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  • Der Auftraggeber hat der Truion GmbH die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Waren zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber der Truion GmbH die mangelhaften Waren auf deren Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Auftraggeber jedoch nicht.
  • Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt bzw. erstattet die Truion GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann die Truion GmbH, die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen, wenn der Auftraggeber wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
  • Wenn eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  • Ansprüche des Auftraggebers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB). Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Waren nur nach Maßgabe nachfolgender Ziffer 6.
  • Abweichend von § 4381 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
  1. Haftungsbeschränkungen
  • Vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieser Ziffer 6 haftet die Truion GmbH nur, wenn und soweit der Truion GmbH, ihren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten, Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Falle des Schuldnerverzugs der Truion GmbH oder der von der Truion GmbH zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung sowie im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) haftet die Truion GmbH jedoch für jedes eigene schuldhafte Verhalten oder das ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Als wesentliche Vertragspflichten werden dabei abstrakt solche Pflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  • Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Truion GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, ist die Haftung der Truion GmbH der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
  • Die Waren der Truion GmbH sind für die Verwendung von medizinischem Fachpersonal in einer medizinisch-diagnostischen Laborumgebung vorgesehen. Die Truion GmbH haftet nicht für Schäden, die aus unsachgemäßer Handhabung der Waren durch den Auftraggeber entstehen können.
  • Die in den vorstehenden Ziffern 1 bis 6.3 geregelten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Übernahme ausdrücklicher Garantien, bei Ansprüchen wegen fehlender zugesicherter Eigenschaften und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen. Die in Ziffer 6.2 geregelten Haftungsbeschränkungen gelten ferner im Falle eines Schuldnerverzugs der Truion GmbH nicht für Ansprüche auf Verzugszinsen, auf die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB sowie auf Ersatz des Verzugsschadens, der in den Rechtsverfolgungskosten begründet ist.
  • Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den Regelungen dieser Ziffer 6 unberührt.
  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
  • Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Münster, Deutschland.
  • Diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  • Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine hierin künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese AGB eine Regelungslücke enthalten. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser AGB gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieser AGB bzw. bei der späteren Aufnahme der betreffenden Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen.

Münster, den 12.06.2023